OLG Hamburg - Urteil vom 23.04.1992
2 UF 7/92
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1 § 1573 Abs. 3 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1187
NJW-RR 1993, 392

Kein schematischer Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Errechnung des Aufstockungsunterhalts

OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.1992 - Aktenzeichen 2 UF 7/92

DRsp Nr. 1996/3270

Kein schematischer Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Errechnung des Aufstockungsunterhalts

»1. Der schematische Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Errechnung des Aufstockungsunterhalts kann den ehelichen Lebensverhältnissen widersprechen.«2. Der Abzug des Kindesunterhalts vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vor Errechnung des Ehegattenunterhalts wird damit gerechtfertigt, daß die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung dadurch geprägt wurden, daß Unterhalt für das Kind zu leisten war. Diese Begründung paßt nicht uneingeschränkt auf Doppelverdienerehen, bei denen jeder Elternteil anteilig Bar- und Betreuungsunterhalt geleistet hat. In diesen Fällen ist konkret zu prüfen mit welcher Berechnungsmethode ein Ergebnis gefunden wird, das den ehelichen Lebensverhältnissen am nächsten kommt.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1 § 1573 Abs. 3 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.