LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2021
L 16 KR 882/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1-3; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; BGB § 1619;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 841/13

Kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei Tätigkeiten im elterlichen BetriebAbgrenzung zur familienhaften Mithilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 882/18

DRsp Nr. 2022/16212

Kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei Tätigkeiten im elterlichen Betrieb Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe

Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im elterlichen Betrieb scheidet aus, wenn die Tätigkeiten nicht über eine familienhafte Mithilfe hinausgehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1-3; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; BGB § 1619;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über das Bestehen eines die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom 01.09.1973 bis 30.06.1985.