Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung über die Auswahl der von dem Kind A, geb. am XX.XX.2010, besuchten Grundschule wird auf den Kindesvater übertragen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren ebenso abgesehen, wie von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug auf 1.500 € festgesetzt.
I.
Die Kindesmutter wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für ihre Tochter A mit dem Teilbereich des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten auf den Kindesvater.
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