OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.04.2019
4 UF 81/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 303
FamRZ 2019, 1244
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 621 F 1177/18

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit dem Teilbereich des Rechts zur Regelung der schulischen AngelegenheitenVorrangige Entscheidung nach § 1628 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 4 UF 81/19

DRsp Nr. 2019/7448

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit dem Teilbereich des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten Vorrangige Entscheidung nach § 1628 BGB

Eine Entscheidung nach § 1628 BGB ist auch im Hinblick auf den weniger intensiven Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht und der geringeren Auswirkungen im Vergleich zu einem Teilentzug der elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vorrangig.

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung über die Auswahl der von dem Kind A, geb. am XX.XX.2010, besuchten Grundschule wird auf den Kindesvater übertragen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren ebenso abgesehen, wie von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Kindesmutter wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für ihre Tochter A mit dem Teilbereich des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten auf den Kindesvater.