BGH - Urteil vom 17.12.1992
IX ZR 226/91
Normen:
ZPO § 835, § 836 Abs. 2, § 916, § 930 ;
Fundstellen:
BGHZ 121, 98
DRsp IV(424)145Nr. 1
KTS 1993, 280
MDR 1993, 578
NJW 1993, 735
NJW-RR 1993, 443
Rpfleger 1993, 292
VersR 1993, 456
WM 1993, 429

Kein Überweisungsbeschluß bei Arrest

BGH, Urteil vom 17.12.1992 - Aktenzeichen IX ZR 226/91

DRsp Nr. 1993/178

Kein Überweisungsbeschluß bei Arrest

»a) Ein auf einen Arrest gestützter Überweisungsbeschluß ist nichtig. b) § 836 Abs. 2 ZPO findet auf nichtige Überweisungsbeschlüsse keine Anwendung.«

Normenkette:

ZPO § 835, § 836 Abs. 2, § 916, § 930 ;

Tatbestand:

Am 5. Mai 1986 erwirkte M. A. B. (fortan: Gläubiger) gegen den in Afghanistan wohnenden jetzigen Kläger als Schuldner einen Arrestbefehl des Landgerichts Hamburg, mit dem wegen einer angeblichen Forderung des Gläubigers von 500.000 DM nebst Zinsen und Kosten sowie einer Kostenpauschale von 5.000 DM der dingliche Arrest in Höhe von 505.000 DM auf das im Inland befindliche Vermögen des Klägers angeordnet wurde. Aufgrund dieses dem Gläubiger zugestellten Arrestbefehls wurde mit Pfändungsbeschluß des Landgerichts Hamburg vom 26. Mai 1986 - der Beklagten zugestellt am 6. Juni 1986 - zur Sicherung des Arrestanspruchs »die dem Schuldner ... gegen die D. Bank H. ... als Drittschuldnerin zustehende Forderung aus dem Konto Nr. zur Höhe von 505.000,-- DM gepfändet.« Eine Zustellung des Arrestbefehls und des Pfändungsbeschlusses an den Kläger erfolgte nicht. Am 7. Juli 1986 erließ das Amtsgericht Hamburg einen »Pfändungs- und Überweisungsbeschluß«, in dem es heißt: