LG Bonn vom 12.09.1984
5 T 109/84
Normen:
BGB § 1711 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)324c-d
FamRZ 1985, 105

LG Bonn - 12.09.1984 (5 T 109/84) - DRsp Nr. 1992/10957

LG Bonn, vom 12.09.1984 - Aktenzeichen 5 T 109/84

DRsp Nr. 1992/10957

Kein Umgangsrecht (Abs. 2) zugunsten eines Mannes, der zwar längere Zeit mit der Kindesmutter zusammengelebt hat, dessen nichteheliche Vaterschaft aber nicht festgestellt ist; (d) Unwirksamkeit (Sittenwidrigkeit) einer Vereinbarung zwischen der Kindesmutter und ihrem Lebensgefährten über das zukünftige Umgangsrecht (nach Trennung der Partner).

Normenkette:

BGB § 1711 Abs.2;

Der AntrSt., ein seit kurzem mit einer Landsmännin verheirateter Tunesier, lebte in der Vergangenheit eine Zeitlang mit der AntrG., der Mutter des Ende 1978 geborenen Kindes X., zusammen, nachdem deren Ehemann im März 1978 gestorben war. Nach seiner Trennung von der AntrG. hat der AntrSt. beim AG (VormGer.) begehrt, ihm ein Umgangsrecht für das Kind einzuräumen. Er hat dazu vorgetragen: Er sei der - nichteheliche - Vater des Kindes und habe bei diesem bis zur Trennung von der AntrG. die Vaterrolle auch tatsächlich eingenommen; seine dabei entstandenen engen Beziehungen zum Kind müßten aufrechterhalten werden. Außerdem hat er sich auf eine schriftliche "Vereinbarung" mit der AntrG. vom 10. 12. 1982 berufen, in der festgeschrieben ist, daß X. das gemeinsame Kind beider sei, und in der aus Anlaß der Trennung ein Besuchsrecht zu seinen Gunsten vereinbart wurde. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Auch die Beschwerde des AntrSt. ist erfolglos geblieben.