I.
Die Klägerinnen begehren Leistungen nach dem
Die Klägerin zu 1 wurde am 14. April 1999 geboren. Ihr Vater ist nicht bekannt. Am 28. August 1999 stellte die Mutter für sie beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem
Am 28. August 2002 teilte die Mutter der Klägerin zu 1 in einem Fragebogen zu den Leistungsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschusses dem Beklagten mit, dass sie seit 6. September 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Dies wurde vom Beklagten zunächst übersehen.
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