FG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2005
17 K 6808/02 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 362
DStRE 2006, 72
EFG 2005, 1911

Kein Verbot nachträglicher Erweiterung des Antrags auf Realsplitting - Realsplitting; Antragserweiterung; Zustimmungserklärung; rückwirkendes Ereignis

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 17 K 6808/02 E

DRsp Nr. 2005/12394

Kein Verbot nachträglicher Erweiterung des Antrags auf Realsplitting - Realsplitting; Antragserweiterung; Zustimmungserklärung; rückwirkendes Ereignis

1. Die nachträgliche Erweiterung des zuvor betragsmäßig begrenzten Antrags des Unterhaltsleistenden auf Durchführung des Realsplittings mit entsprechend geänderter Zustimmungserklärung des Unterhaltempfängers stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, das die Bestandskraft bereits ergangener Steuerbescheide durchbricht. 2. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck lässt sich § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Verbot der betraglichen Erweiterung des Antrags nach Ergehen des Steuerbescheids nicht entnehmen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der in zweiter Ehe verheiratete Kläger leistete in den Streitjahren Unterhaltszahlungen in Höhe von 27.000 DM an seine erste Ehefrau S. Er beantragte - unter Verwendung der Anlage "U" - für 1995 bis 1998 den Abzug von Unterhaltszahlungen in Höhe von 12.000 DM jährlich als Sonderausgaben. Dem Beklagten (FA) lag ab dem Kalenderjahr 1990 eine Zustimmungserklärung der ersten Ehefrau zum Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben vor. Das FA gewährte den Sonderausgabenabzug durch Steuerbescheide vom 17.04.1996 (1995), 28.04.1997 (1996), 06.12.1999 (1997) und vom 07.12.1999 (1998) antragsgemäß.