FG München - Urteil vom 26.05.2009
12 K 3947/08
Normen:
AO § 163; AO § 155 Abs. 4; EStG § 31 S. 3; EStG § 66 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 20 Abs. 1; FGO § 33;

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Festsetzung eines höheren Kindergeldes

FG München, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 12 K 3947/08

DRsp Nr. 2010/11606

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Festsetzung eines höheren Kindergeldes

1. Auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips besteht von Verfassungs wegen kein Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld in einer bestimmten Höhe bzw. auf ein höheres Kindergeld als vom Gesetzgeber in § 66 Abs. 1 EStG festgelegt. Eine Klage mit dem Antrag auf rückwirkende Festsetzung eines höheren Kindergeldes ab Geburt der Kinder ist, soweit Zeiträume vor dem 1.1.1996 betroffen sind, an das zuständige Sozialgericht zu verweisen, und für die Zeit ab 1.1.1996 als unbegründet abzuweisen. 2. Ein Antrag auf rückwirkende Festsetzung eines höheren als des gesetzlichen Kindergeldes im Billigkeitswege nach § 163 AO kann keinen Erfolg haben, wenn die streitigen Ansprüche teilweise schon verjährt sind und im Übrigen keine sachlichen Besonderheiten des Einzelfalls vorgetragen werden, sondern lediglich die Verfassungswidrigkeit der öffentlichen Haushalte und sämtlicher Steuergesetze behauptet wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 163; AO § 155 Abs. 4; EStG § 31 S. 3; EStG § 66 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 20 Abs. 1; FGO § 33;

Tatbestand: