Die zulässige Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg. Sie führt zur Abänderung des im angefochtenen Urteil zum Unterhalt getroffenen Ausspruchs dergestalt, dass die Anrechnung des Kindergeldes unter Berücksichtigung des §
1. Obgleich der ordnungsgemäß geladene Beklagte zur mündlichen Verhandlung vom 7. November 2002 vor dem Senat nicht erschienen ist, war durch streitiges Urteil zu entscheiden; insbesondere konnte ein Versäumnisurteil nicht ergehen.
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