OLG Brandenburg - Urteil vom 21.11.2002
9 UF 27/02
Normen:
BGB § 1612a Abs. 1 ; BGB § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 612 Abs. 4 ; ZPO § 640 Abs. 2 Ziff. 1 ; ZPO § 640c Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 617
NJW-RR 2003, 292
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 282/99

Kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten in Kindschaftssachen

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 9 UF 27/02

DRsp Nr. 2003/780

Kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten in Kindschaftssachen

1. In Kindschaftssachen ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten gem. § 640 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 612 Abs. 4 ZPO analog unzulässig.2. Zu den Kindschaftssachen zählt auch der Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung, soweit dieser gem. § 653 ZPO geltend gemacht wird.3. Zur Frage der Anrechnung des Kindergeldes auf den Regelunterhalt.

Normenkette:

BGB § 1612a Abs. 1 ; BGB § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 612 Abs. 4 ; ZPO § 640 Abs. 2 Ziff. 1 ; ZPO § 640c Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg. Sie führt zur Abänderung des im angefochtenen Urteil zum Unterhalt getroffenen Ausspruchs dergestalt, dass die Anrechnung des Kindergeldes unter Berücksichtigung des § 1612 b Abs. 5 BGB (n.F.), d.h. in der ab dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung, zu erfolgen hat.

1. Obgleich der ordnungsgemäß geladene Beklagte zur mündlichen Verhandlung vom 7. November 2002 vor dem Senat nicht erschienen ist, war durch streitiges Urteil zu entscheiden; insbesondere konnte ein Versäumnisurteil nicht ergehen.