OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.03.2018
6 UF 116/17
Normen:
BGB § 1671; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 50/17

Kein Verschlechterungsverbot in UmgangsverfahrenÜbernachtungskontakte und Ferienumgangskontakte bei größerer räumlicher Distanz der elterlichen Wohnorte

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 6 UF 116/17

DRsp Nr. 2020/12261

Kein Verschlechterungsverbot in Umgangsverfahren Übernachtungskontakte und Ferienumgangskontakte bei größerer räumlicher Distanz der elterlichen Wohnorte

In Umgangsverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Übernachtungs- und Ferienumgangskontakte entsprechen - zumal bei weiter voneinander entfernt liegenden Wohnorten der Eltern - auch bei einem Kleinkind in der Regel dem Kindeswohl, wobei der Sommerferienumgang bei einem zwei Jahre alten Kind mit zwei Wochen jedenfalls dann ausreichend bemessen ist, wenn die Elternbeziehung nicht spannungsfrei ist.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Ziffern 2. und 6. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 4. Oktober 2017 - 6 F 50/17 SO - unter Aufrechterhaltung seiner Ziffern 1. und 3. bis 5. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Der Antragsteller hat die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind H. wie folgt Umgang zu pflegen:

a. Periodischer Umgang:

alle 14 Tage von freitags 15 Uhr bis sonntags 18 Uhr, beginnend mit dem 3. November 2017;

b. Ferienumgang:

i. in ungeraden Kalenderjahren

1. in den saarländischen Sommer-Schulferien vom ersten Tag nach dem letzten Schultag 10 Uhr bis zum 14. auf jenen ersten Tag folgenden Tag 18 Uhr,