I. Durch Urteil des Amtsgerichts Myslenice vom 03.02.2005 - III RC 165/04 - wurde der Antragsgegner als Vater des Antragstellers festgestellt. Zugleich wurde er verpflichtet, als Unterhaltsgeld zu Gunsten des Antragstellers monatlich 500 Zloty seit dem 21.04.2004 bis zum 15. eines jeden Monats mit gesetzlichen Zinsen im Falle des Verzuges zu zahlen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 09.01.2007 die Vollstreckbarerklärung des Unterhaltstitels (ohne Zinsen) beantragt.
Die Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat dem Antrag mit Beschluss vom 16.01.2007 stattgegeben.
Gegen den ihm am 24.01.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 08.02.2007 "Erinnerung" eingelegt und mit Schriftsatz vom 06.03.2007 für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.
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