OLG Köln - Beschluss vom 17.09.2007
16 W 8/07
Normen:
HUVollstrÜ (Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen) Art. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRBInt 2008, 58
FamRZ 2008, 1763
Vorinstanzen:
LG Köln - 3 O 11/07 - 16.1.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kein Verstoß gegen ordre publik durch polnisches Urteil zur Vaterschaftsanerkennung allein aufgrund Anhörung der Großmutter als Vormünderin

OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2007 - Aktenzeichen 16 W 8/07

DRsp Nr. 2008/6224

Kein Verstoß gegen ordre publik durch polnisches Urteil zur Vaterschaftsanerkennung allein aufgrund Anhörung der Großmutter als Vormünderin

Ein polnisches Urteil zur Vaterschaftsanerkennung, das auf der Anhörung der Großmutter des Kindes als Vormünderin basiert und die Abstammung des Kindes nicht mit medizinischen Mitteln hat überprüfen lassen, verstößt noch nicht gegen den ordre public.

Normenkette:

HUVollstrÜ (Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen) Art. 5 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Durch Urteil des Amtsgerichts Myslenice vom 03.02.2005 - III RC 165/04 - wurde der Antragsgegner als Vater des Antragstellers festgestellt. Zugleich wurde er verpflichtet, als Unterhaltsgeld zu Gunsten des Antragstellers monatlich 500 Zloty seit dem 21.04.2004 bis zum 15. eines jeden Monats mit gesetzlichen Zinsen im Falle des Verzuges zu zahlen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 09.01.2007 die Vollstreckbarerklärung des Unterhaltstitels (ohne Zinsen) beantragt.

Die Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat dem Antrag mit Beschluss vom 16.01.2007 stattgegeben.

Gegen den ihm am 24.01.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 08.02.2007 "Erinnerung" eingelegt und mit Schriftsatz vom 06.03.2007 für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.