OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.2005
II-5 WF 56/06
Normen:
ZPO § 323 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 243/03

Kein Verstoß von § 323 Abs. 3 ZPO gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2005 - Aktenzeichen II-5 WF 56/06

DRsp Nr. 2009/956

Kein Verstoß von § 323 Abs. 3 ZPO gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot

Es verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, dass § 323 III ZPO nur dem Unterhaltsgläubiger, nicht aber dem Unterhaltsschuldner eine rückwirkende Abänderung eines Unterhaltsurteils für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Abänderungsklage ermöglicht.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Entscheidungsgründe: