Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat auch in der Sache Erfolg. Seine an das Landgericht gerichtete Erstbeschwerde war zulässig und begründet. Die Formvorschriften sind beachtet. Eine Befristung der Rechtsmittel, die sich gegen einen bloßen Vorbescheid richten, ist nicht vorgesehen.
Dem Sohn der Betroffenen stand auch eine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG zu, denn er war durch den Vorbescheid in seinen Rechten beeinträchtigt. Die geplante Veräußerung des Erbbaurechts seiner Mutter würde zum Verlust des ihm von dieser aufgrund der familienrechtlichen Beziehung gewährten unentgeltlichen Wohnrechts führen, dessen Ausübung ihm aufgrund seiner Inhaftierung nur derzeit nicht möglich ist. Der positive Vorbescheid, an den der Rechtspfleger sich gebunden fühlt, stellt bereits einen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar, die dieser nicht hinzunehmen braucht.
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