OLG Köln - Beschluß vom 13.08.1997
16 Wx 212/97
Normen:
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kein Vorbescheid vor grundbuchrechtlicher Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts

OLG Köln, Beschluß vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 212/97

DRsp Nr. 1997/9483

Kein Vorbescheid vor grundbuchrechtlicher Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts

»Im Verfahren auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Grundstücksgeschäft i.S.d. §§ 1908i, 1821 abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Vorbescheid, in dem eine derartige Genehmigung für den Fall, daß bestimmten Voraussetzungen genügt wird, angekündigt wird, ist unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat auch in der Sache Erfolg. Seine an das Landgericht gerichtete Erstbeschwerde war zulässig und begründet. Die Formvorschriften sind beachtet. Eine Befristung der Rechtsmittel, die sich gegen einen bloßen Vorbescheid richten, ist nicht vorgesehen.

Dem Sohn der Betroffenen stand auch eine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG zu, denn er war durch den Vorbescheid in seinen Rechten beeinträchtigt. Die geplante Veräußerung des Erbbaurechts seiner Mutter würde zum Verlust des ihm von dieser aufgrund der familienrechtlichen Beziehung gewährten unentgeltlichen Wohnrechts führen, dessen Ausübung ihm aufgrund seiner Inhaftierung nur derzeit nicht möglich ist. Der positive Vorbescheid, an den der Rechtspfleger sich gebunden fühlt, stellt bereits einen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar, die dieser nicht hinzunehmen braucht.