OLG Hamburg - Beschluss vom 02.04.2020
12 UF 35/20
Normen:
FamFG § 159;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1736
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 21.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 985 F 60/19

Kein Vorrang eines Strafverfahrens vor einem UmgangsverfahrenKeine Bindungswirkung einer strafgerichtlichen EntscheidungBegründung des Zeitraums eines Umgangsausschlusses

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 12 UF 35/20

DRsp Nr. 2020/6440

Kein Vorrang eines Strafverfahrens vor einem Umgangsverfahren Keine Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Entscheidung Begründung des Zeitraums eines Umgangsausschlusses

Orientierungssätze: I. In einem Umgangsverfahren ist der rechtskräftige Abschluss eines Strafverfahrens gegen den umgangsbegehrenden Vater nicht abzuwarten. Ein Vorrang des Strafverfahrens vor dem Umgangsverfahren besteht nicht. Es besteht auch keine Bindungswirkung an die strafgerichtliche Entscheidung. Das Familiengericht hat sich eine eigene Überzeugung zu bilden, ob und gegebenenfalls mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit der strafrechtliche Vorwurf zutrifft und welche Schlüsse daraus für das Umgangsverfahren zu ziehen sind. II. Von einer Kindesanhörung gemäß § 159 FamFG ist nicht deswegen abzusehen, damit ein Strafverfahren nicht gefährdet wird. III. Der Zeitraum eines Umgangsausschlusses ist nachvollziehbar zu begründen. Es ist nicht gerechtfertigt, eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes durch einen relativ kurzen Zeitraum eines Umgangsausschlusses zu kompensieren.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 21. Januar 2020 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg - St. Georg zurückverwiesen.