OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.04.2006
II-4 UF 18/06
Normen:
ZPO § 323 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1212
OLGReport-Düsseldorf 2006, 727

Kein Wahlrecht zwischen Leistungs- und Abänderungsklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2006 - Aktenzeichen II-4 UF 18/06

DRsp Nr. 2006/23292

Kein "Wahlrecht" zwischen Leistungs- und Abänderungsklage

Leistungs- und Abänderungsklage stehen in einem Exklusivverhältnis, es gibt kein "Wahlrecht" zwischen Leistungs- und Abänderungsklage.

Normenkette:

ZPO § 323 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Soweit sich der Hauptantrag der Berufung nach seinem Wortlaut auch auf die Widerklage erstreckt, ist das Rechtsmittel bereits unzulässig, weil die Klägerin durch deren Abweisung nicht beschwert ist; hierauf ist sie hingewiesen worden (Verfügung vom 6.3.2006 unter Ziffer 3.b). Im übrigen hat die Berufung weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg (§§ 522 Abs. 2, 114 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig angesehen; dies gilt sowohl für den auf Leistung gerichteten Hauptantrag wie auch für das hilfsweise geltend gemachte Abänderungsverlangen.

1.

Die in erster Linie geltend gemachte Leistungsklage ist unzulässig; die Klägerin kann die erstrebte Heraufsetzung des titulierten Unterhalts nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erreichen.

a)