OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.11.2003
10 WF 3523/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 553/03

Kein Wechsel der Berufstätigkeit bei Gefährdung des Regelbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 10 WF 3523/03

DRsp Nr. 2004/424

Kein Wechsel der Berufstätigkeit bei Gefährdung des Regelbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

»Auch wenn der einem minderjährigen Kind aus erster Ehe gegenüber erweitert Unterhaltspflichtige aus einer neuen Ehe ein Kleinkind hat und seine zweite dieses Kind betreuende Ehefrau seine häufigere Präsenz in der Familie einfordert, verbietet sich ein mit deutlichen Lohneinbußen verbundener Wechsel vom Fernverkehr in den Nahverkehr, wenn dadurch der Regelbedarf der Kinder nicht mehr zu decken ist.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für die Abänderung des bestehenden Titels über Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrags, weil er in dieser Höhe nicht mehr leistungsfähig sei, da er aus familiären Gründen nicht mehr im Fern-, sondern im Nahverkehr tätig sei und deswegen nurmehr monatlich ca. 1.550 Euro verdiene. Er sei ferner der zweiten Ehefrau und den Kindern ... geb. 03.01.1999 und ... geb. 15.02.2002 zum Unterhalt verpflichtet. Vom Fernverkehr sei er im Januar 2003 in den Nahverkehr gewechselt, da die Ehefrau dies im Hinblick auf ihre Ehe und die Betreuung der beiden Kinder gefordert habe. Auch hätten gesundheitliche Probleme den Wechsel gefordert.

Der Antragsteller beantragt ferner die teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung.