I. Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für die Abänderung des bestehenden Titels über Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrags, weil er in dieser Höhe nicht mehr leistungsfähig sei, da er aus familiären Gründen nicht mehr im Fern-, sondern im Nahverkehr tätig sei und deswegen nurmehr monatlich ca. 1.550 Euro verdiene. Er sei ferner der zweiten Ehefrau und den Kindern ... geb. 03.01.1999 und ... geb. 15.02.2002 zum Unterhalt verpflichtet. Vom Fernverkehr sei er im Januar 2003 in den Nahverkehr gewechselt, da die Ehefrau dies im Hinblick auf ihre Ehe und die Betreuung der beiden Kinder gefordert habe. Auch hätten gesundheitliche Probleme den Wechsel gefordert.
Der Antragsteller beantragt ferner die teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung.
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