OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.05.2008
5 UF 37/08
Normen:
BGB § 1587f ; FGG § 13a ; VAHRG § 10a ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 661/07

Kein Wechsel von öffentlich-rechtlichem Versorgungsausgleich auf schuldrechtlichen in der Beschwerdeinstanz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 5 UF 37/08

DRsp Nr. 2008/21458

Kein Wechsel von öffentlich-rechtlichem Versorgungsausgleich auf schuldrechtlichen in der Beschwerdeinstanz

»Ist erstinstanzlich nur über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entschieden, kann in der Beschwerdeinstanz nicht erstmals Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt werden (Anwendung des § 13a FGG bei Rücknahme der Beschwerde nach § 621e ZPO).«

Normenkette:

BGB § 1587f ; FGG § 13a ; VAHRG § 10a ;

Entscheidungsgründe:

Im zu Grunde liegenden Verfahren hatte die Antragstellerin Abänderung ihres Scheidungsurteils vom 8.11.1988 hinsichtlich der Entscheidung bezüglich des Versorgungsausgleichs wegen einer betrieblichen Rentenanwartschaft des Antragsgegners gemäß § 10 a VAHRG beantragt. Mit Beschluss vom 10.1.2008 hat das Amtsgericht-Familiengericht-Offenbach den Antrag zurückgewiesen, da die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a VAHRG nicht erreicht sei; ein Ausgleich könne erst im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen.