I.
Der Kläger und die jetzt 52 Jahre alte Beklagte zu 1. haben 1979, zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte zu 1. 23 Jahre alt war, geheiratet. Aus der Ehe sind die Töchter S., geb. am ... 1979, M., geb. am ... 1983 und S., geboren am ... 1990, hervorgegangen.
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