OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2006
II-2 UF 78/06
Normen:
BGB § 242 § 1375 Abs. 2 § 1379 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 830
OLGReport-Düsseldorf 2007, 595
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 266 F 454/04

Kein Zurückbehaltungsrecht bei gegenseitiger Auskunftspflicht der Ehegatten wegen Beendigung des Güterstandes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2006 - Aktenzeichen II-2 UF 78/06

DRsp Nr. 2007/11129

Kein Zurückbehaltungsrecht bei gegenseitiger Auskunftspflicht der Ehegatten wegen Beendigung des Güterstandes

Grundsätzlich besteht bei der Auskunftspflicht der Ehegatten untereinander nach § 1379 Abs. 1 BGB bei Beendigung des Güterstandes kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Auskunftspflicht des anderen Ehepartners. Das gilt auch, soweit eine erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig erfolgt ist. Dem Auskunftsanspruch steht auch kein etwaiges eigenes treuwidriges Verhalten des Anspruchstellers entgegen, da es auch bei einem auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbegehren keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend gibt, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhält.

Normenkette:

BGB § 242 § 1375 Abs. 2 § 1379 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben im August 1975 geheiratet, der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14.01.2005 zugestellt. Im Rahmen des Scheidungsverbundes streiten die Parteien wechselseitig um Zugewinnausgleichsansprüche.