Der Antragsteller wendet sich mit seiner (befristeten) Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg, durch den sein Antrag, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für den am 19.03.1999 geborenen Sohn der Parteien L zu entziehen, eine Vormundschaft für L einzurichten und ihm - dem Antragsteller - die Vormundschaft zu übertragen, abgewiesen worden ist.
Die zulässige befristete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, ist unbegründet.
Es besteht kein Anlass, das Alleinsorgerecht der Antragsgegnerin für L weiter als bislang durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft geschehen einzuschränken oder es ihr gar zu entziehen.
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