SchlHOLG - Beschluss vom 15.05.2008
7 UF 41/07
Normen:
BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 41
FamRZ 2009, 63
NJW-RR 2008, 1389
OLGReport-Schleswig 2008, 899
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 89/05

Kein Zwang zum Umgang durch Sorgerechtsentzug bei umgangsunwilligen Kind

SchlHOLG, Beschluss vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 7 UF 41/07

DRsp Nr. 2008/15695

Kein Zwang zum Umgang durch Sorgerechtsentzug bei umgangsunwilligen Kind

»Der vermehrte Kontakt eines umgangsunwilligen Kindes zu seinem Vater kann nach Einrichtung einer Umgangspflegschaft nicht durch weitere Einschränkung des Alleinsorgerechts der Mutter erzwungen werden, wenn dies zur Gefährdung des Kindeswohls führt.«

Normenkette:

BGB § 1666 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner (befristeten) Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg, durch den sein Antrag, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für den am 19.03.1999 geborenen Sohn der Parteien L zu entziehen, eine Vormundschaft für L einzurichten und ihm - dem Antragsteller - die Vormundschaft zu übertragen, abgewiesen worden ist.

Die zulässige befristete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, ist unbegründet.

Es besteht kein Anlass, das Alleinsorgerecht der Antragsgegnerin für L weiter als bislang durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft geschehen einzuschränken oder es ihr gar zu entziehen.