I.
Mit Beschluß vom 07.05.92 gewährte das Amtsgericht München der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe und setzte dabei monatliche Raten in Höhe von 60,-- DM fest, die die Antragsgegnerin ab 01.08.92 an die Landeskasse zu zahlen habe.
Gegen diesen Beschluß legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.06.92 Beschwerde ein und bezog sich zur Begründung auf das Antragsschreiben vom 10.04.92, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 1 - 4 Unterheft Prozeßkostenhilfe).
Der Bezirksrevisor II beim Amtsgericht München nahm für die Staatskasse z der Beschwerde Stellung und beantragte, sie als unbegründet zurückzuweisen. Auf die Stellungnahme wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 8 des Unterheftes).
Mit Beschluß. vom 28.07.92 änderte das Amtsgericht - Familiengericht - München den Beschluß vom 07.05.92 dahingehend ab, daß die Ratenzahlungsverpflichtung entfällt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird ebenfalls zur Vermeidung von überflüssigem Schreibwerk Bezug genommen.
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