BayObLG - Beschluß vom 13.08.1997
3Z BR 118/97
Normen:
BGB § 1908b;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 239
FamRZ 1998, 1257
NJWE-FER 1998, 34
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 12095/96 13 T 1063/97
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 888/93

Keine Abberufung der Betreuerin trotz unterlassener Räumung der mit Behältnissen angefüllten Wohnung der Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 118/97

DRsp Nr. 1997/9734

Keine Abberufung der Betreuerin trotz unterlassener Räumung der mit Behältnissen angefüllten Wohnung der Betreuten

»Die Tatsache, daß eine Betreuerin die mit Schachteln und Plastiksäcken vollgestellte Wohnung der Betreuten nicht räumt ist nicht in jedem Fall pflichtwidrig und rechtfertigt nicht ohne weiteres die Abberufung der Betreuerin.«

Normenkette:

BGB § 1908b;

Gründe:

I. Das Amtsgericht führt für die Betroffene eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, soweit sie zur Durchführung der Instandsetzung der Wohnung der Betroffenen erforderlich ist sowie Regelung der Wohnungsangelegenheiten (Entrümpelung und evtl. Renovierung). Am 30.3.1994 bestellte es die Schwester der Betroffenen, die Beteiligte, zu deren Betreuerin. Mit Beschluß vom 29.11.1996 hat das Amtsgericht die Beteiligte als Betreuerin entlassen und eine Diplom-Sozialwirtin zur neuen Betreuerin bestellt. Gegen diese Entscheidung haben die Betroffene und die Beteiligte als ehemalige Betreuerin und als Schwester der Betroffenen sofortige Beschwerde gegen die Entlassung und unbefristete Beschwerde gegen die Bestellung der Betreuerin eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.1.1997 die Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Beteiligten.

II.