FG München - Urteil vom 14.10.2008
12 K 2884/06
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; BGB § 1612 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 575

Keine Abzweigung von Kindergeld bei Wirksamkeit der unverändert Naturalunterhalt beinhaltenden Unterhaltsbestimmung der Eltern

FG München, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 12 K 2884/06

DRsp Nr. 2010/3080

Keine Abzweigung von Kindergeld bei Wirksamkeit der unverändert Naturalunterhalt beinhaltenden Unterhaltsbestimmung der Eltern

Die Abzweigung von Kindergeld an das die Kosten für das betreute Wohnen eines volljährigen Kindes übernehmende Jugendamt gem. § 74 Abs. 1 EStG scheidet aus, wenn die Unterhaltsbestimmung der -den Auszug des Kindes nicht befürwortenden - Eltern über die unveränderte Gewährung von Naturalunterhalt nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB (mangels gerichtlicher Abänderung) wirksam und damit auch für Dritte bindend ist, so dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht verletzt wird.

1. Der Bescheid vom 3. April 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2006 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; BGB § 1612 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin für die Tochter A (geb. 1987) ab April 2006 zu Recht an das Landratsamt B abgezweigt wurde.