I.
Die vom Kläger gemäß § 321a ZPO gegen den - nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen - Senatsbeschlus vom 19.03.2003 erhobene Rüge ist unstatthaft.
1. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 14.12.2002 - 13 U 77/02 - (NJW 2003, 906 f.) den Anwendungsbereich von § 321a ZPO auf eine Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 ZPO erstreckt hat (ebenso: Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 522 Rn. 8). Dieser Auffassung vermag sich der Senat aber aus verschiedenen Gründen nicht anzuschließen (vgl. zum Meinungsstand: Schneider, AnwBl. 2003, 193; OLG Celle a.a.O. m.w.N.).
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