KG - Beschluss vom 06.11.2001
1 VA 11/00
Normen:
EGBGB Art. 14 Art. 17 ; FamRÄndG Art. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 840
KGReport-Berlin 2002, 23

Keine Anerkennung einer in Marokko ausgesprochenen Privatscheidung

KG, Beschluss vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 1 VA 11/00

DRsp Nr. 2002/1276

Keine Anerkennung einer in Marokko ausgesprochenen Privatscheidung

»1. Läss sich im Verfahren nach Art. 7 FamRÄndG betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen das maßgebende Scheidungsrecht in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 EGBGB mangels Anknüpfungsmomenten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB nicht feststellen, so ist die Wirksamkeit der Scheidung nach deutschem Recht zu beurteilen. 2. Ist für die Scheidung deutsches Recht maßgebend, so ist eine im Ausland (hier: Marokko) vollzogene Privatscheidung nicht anerkennungsfähig.«

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Art. 17 ; FamRÄndG Art. 7 ;

Gründe:

Der Antragsteller (Beteiligter zu 1.), ein in Quito/Ecuador lebender deutscher Staatsangehöriger, begehrt die Anerkennung der Scheidung seiner im Jahre 1992 in Sale/Marokko mit einer marokkanischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe. Der von ihm bevollmächtigte Vater der Ehefrau hatte am 8. April 1996 vor der Notariatsabteilung des Gerichts in Sale/Marokko namens des Beteiligten zu 1. erklärt, er verstoße die ebenfalls anwesende und die Scheidung begehrende Ehefrau. Das dortige Gerichtsnotariat hatte die Scheidung am selben Tage als ordnungsgemäß bestätigt und hierüber eine Urkunde erteilt.