FG München - Urteil vom 20.01.2005
11 K 3979/03
Normen:
AO (1977) § 278 Abs. 2 S. 1 § 268 § 3 Abs. 5 § 45 § 47 § 252 § 218 ; BGB § 1936 § 432 Abs. 2 § 1991 Abs. 2 § 1964 ; GG Art. 106 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 Nr. 6 ; AnfG;
Fundstellen:
DStRE 2005, 671
EFG 2005, 1082
ZEV 2005, 359

Keine Anfechtungsfrist für die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nach § 278 Abs. 2 AO 1977; Erlöschen der Steuerschuld durch Konfusion nach Fiskalerbschaft; Umfang der Haftung des Zuwendungsempfängers nach § 278 Abs. 2 AO 1977; Erlöschen der Steuerschuld durch Konfusion

FG München, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 11 K 3979/03

DRsp Nr. 2005/4406

Keine Anfechtungsfrist für die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nach § 278 Abs. 2 AO 1977; Erlöschen der Steuerschuld durch Konfusion nach Fiskalerbschaft; Umfang der Haftung des Zuwendungsempfängers nach § 278 Abs. 2 AO 1977; Erlöschen der Steuerschuld durch Konfusion

1. Bei der Vorschrift des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 handelt es sich um eine spezielle Duldungsnorm, bei der keine "Anfechtungsfrist" zu beachten ist. 2. Wird nach Ausschlagung des Erbes durch die Erben der Fiskus des Bundeslands, in dem der Verstorbene sich niedergelassen hatte, gesetzlicher Erbe, erlischt die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch offene Einkommensteuerschuld zur Hälfte. Dies gilt auch für die Zinsen zur Einkommensteuer. Hinsichtlich des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe kommt es zu keiner Konfusion. 3.Bei der Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO handelt es sich um die Duldung der Vollstreckung wegen der nach Aufteilung der Gesamtschuld auf den anderen Zusammenveranlagten entfallenden Schuld, d.h. der Zuwendungsempfänger ist insoweit nicht Schuldner, sondern Duldungsverpflichteter. Erlischt ein Teil der Schuld infolge Fiskalerbschaft durch Konfusion, haftet der Zuwendungsempfänger nach § 278 Abs. 2 AO 1977 nur noch für die nicht erloschenen Steuerschulden.