BVerfG - Beschluss vom 13.01.2022
2 BvR 93/21
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 557
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII 105/20
LG Berlin, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 177/20

Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen betreuungsrechtliche Unterbringungsgenehmigung zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 93/21

DRsp Nr. 2022/2749

Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen betreuungsrechtliche Unterbringungsgenehmigung zur Entscheidung

1. Soweit Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen haben, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern, kann dies auch bedeuten, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen, durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, durch die sie sich beschwert fühlen.2. Eine allein zum Zwecke der Durchführung einer Heilbehandlung angeordnete vorläufige Unterbringung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen und diese rechtswirksam genehmigt worden ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette: