OLG Koblenz - Urteil vom 17.04.2002
9 UF 561/01
Normen:
EStG § 33 b ; BGB § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 184
OLGReport-Koblenz 2002, 323
Vorinstanzen:
AG Daun, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 56/01

Keine Anrechnung der Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit auf Barunterhaltsverpflichtung

OLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 9 UF 561/01

DRsp Nr. 2002/10982

Keine Anrechnung der Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit auf Barunterhaltsverpflichtung

1. Der Unterhaltsberechtigte muss es sich nicht anrechnen lassen, wenn der Verpflichtete den Unterhalt teilweise durch Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit erbringt. Hierdurch wird nur der Wohnwert des im gemeinsamen Haus verbleibenden Ehegatten erhöht.2. Der Barunterhaltspflichtige kann grundsätzlich nicht einen Teil des Unterhalts durch Naturalleistung unter Anrechung auf den geschuldeten Unterhalt erbringen. Er hat diesen in voller Höhe in Bar zu leisten, wenn anderes nicht ausdrücklich mit dem anderen Elterteil verabredet wurde.

Normenkette:

EStG § 33 b ; BGB § 1578 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Berufung hat, nachdem die Klägerin sie zurückgenommen hat, soweit das angefochtene Urteil den Kindesunterhalt für den Sohn B....... bestimmt, bezüglich des Kindesunterhalts für den Sohn D... Erfolg. Sie ist im übrigen unbegründet. Trennungsunterhalt steht der Klägerin derzeit nicht zu.

1. Kindesunterhalt