OLG Karlsruhe vom 03.01.1984
16 WF 295/83
Normen:
BGB § 1610 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)318c
FamRZ 1984, 927
NJW 1984, 2954

OLG Karlsruhe - 03.01.1984 (16 WF 295/83) - DRsp Nr. 1992/9340

OLG Karlsruhe, vom 03.01.1984 - Aktenzeichen 16 WF 295/83

DRsp Nr. 1992/9340

Keine Anrechnung von darlehensweise gewährten BAföG-Leistungen als eigenes Einkommen im Verhältnis zu den unterhaltspflichtigen Eltern bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach Abs. 2 für ein in Ausbildung stehendes Kind (hier: Student).

Normenkette:

BGB § 1610 Abs.2;

Der Kl., ein bei seiner Mutter lebender Student, verlangt von seinem Vater - in Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs - Zahlung erhöhten rückständigen Unterhalts sowie ab 1. 10. 1983 insgesamt 600 DM Ausbildungsunterhalt. Das FamGer. hat die Auffassung vertreten, die dem Kl. bis zum 30. 9. 1983 teilweise und danach ausschließlich in Form eines Darlehens gewährte Ausbildungsförderung (Afö) nach dem BAföG vermindere seinen gegenwärtigen Lebensbedarf ohne Rücksicht darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Abschluß der Berufsausbildung eine Rückzahlungspflicht bestehe. Mithin seien diese Leistungen in vollem Umfang als eigenes Einkommen anzurechnen mit der Folge, daß der unterhaltspflichtige Vater insoweit entlastet werde. Der Senat teilt diese Ansicht nicht.