BVerwG - Urteil vom 24.02.2005
5 C 17.04
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 1340
DÖV 2006, 77
FamRZ 2005, 1245
NJW 2005, 2027
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 262/03
VG Lüneburg, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 85/01

Keine Anrechnung von Tilgungsleistungen für Familieneigenheim auf Barunterhaltspflicht eines Elternteils

BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 5 C 17.04

DRsp Nr. 2005/6535

Keine Anrechnung von Tilgungsleistungen für Familieneigenheim auf Barunterhaltspflicht eines Elternteils

»Die Tilgung von Verbindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem die unterhaltsvorschussberechtigten Kinder mietzinsfrei wohnen, durch den barunterhaltsverpflichteten Elternteil ist keine "Unterhaltszahlung" im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG, die anteilig auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden darf.«

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die am 30. September 1989 und am 2. August 1988 geborenen Kläger begehren Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 1999 ohne anteilige Anrechnung der von ihrem Vater für die Hauslasten des von ihnen mitgenutzten vormaligen Familieneigenheims an ein Kreditinstitut geleisteten Zahlungen.