AG Tübingen vom 03.06.1988
3 (8) GR 152/87
Normen:
BGB § 1591 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(167)369a
FamRZ 1989, 316

AG Tübingen - 03.06.1988 (3 (8) GR 152/87) - DRsp Nr. 1992/11670

AG Tübingen, vom 03.06.1988 - Aktenzeichen 3 (8) GR 152/87

DRsp Nr. 1992/11670

Keine Anwendung der Ehelichkeitsvermutung des Abs. 1 Satz 1 für ein am Tage der Eheschließung der Eltern, aber noch vor dem formalen Trauungsakt geborenes Kind.

Normenkette:

BGB § 1591 Abs.1 S.1;

»... Der Begriff der Nichtehelichkeit wird durch das Gesetz nicht definiert. Nichtehelichkeit ist vielmehr der Komplementärstatus zur Ehelichkeit, so daß die Regelung der ehel. Abstammung in §§ f. zugleich die Regelung der nichtehelichen Abkunft einschließt (MünchKomm, Vorb. 2 zu § ). Nach § Abs. ist ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wird, ehelich. Was unter Eheschließung zu verstehen ist, ergibt sich aus § . ... Da das Gesetz in § Abs. Satz 1 an den Vorgang der Eheschließung anknüpft, folgt hieraus unmittelbar, daß ein Kind nichtehelich geboren ist, wenn es vor Austausch der Willenserklärungen der Verlobten nach Maßgabe des § Abs. zur Welt gekommen ist.«