»... Der Begriff der Nichtehelichkeit wird durch das Gesetz nicht definiert. Nichtehelichkeit ist vielmehr der Komplementärstatus zur Ehelichkeit, so daß die Regelung der ehel. Abstammung in §§ f. zugleich die Regelung der nichtehelichen Abkunft einschließt (MünchKomm, Vorb. 2 zu § ). Nach § Abs. ist ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wird, ehelich. Was unter Eheschließung zu verstehen ist, ergibt sich aus § . ... Da das Gesetz in § Abs. Satz 1 an den Vorgang der Eheschließung anknüpft, folgt hieraus unmittelbar, daß ein Kind nichtehelich geboren ist, wenn es vor Austausch der Willenserklärungen der Verlobten nach Maßgabe des § Abs. zur Welt gekommen ist.«
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