»... Zwar bedarf .. ein Ehegatte für einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 ZVG) [Teilungsversteigerung eines im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks] in analoger Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn die Eheleute im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des die Versteigerung betreibenden Antragstellers dessen (nahezu) gesamtes Vermögen darstellt [h. M., vgl. u. a. OLG Bremen, FamRZ 1984, 272; OLG Hamm, FamRZ 1987, 591; LG Bielefeld, Rpfleger 1986, 271 Ä hier: I (165) 164 a, 186 a-b und 181 a]. Die Zustimmungsbedürftigkeit gilt jedoch (entgegen .. Zeller-Stöber, ZVG, 12. Aufl., § 180 Anm. 3. 13 q..) nicht für den Antrag des Gläubigers eines Ehegatten, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft hat pfänden lassen und die Teilungsversteigerung betreiben will.«