OLG Frankfurt/Main vom 04.09.1984
1 UF 18/84
Normen:
BGB § 1375 Abs.2 Nr.3;
Fundstellen:
DRsp I(165)167f
FamRZ 1984, 1097

OLG Frankfurt/Main - 04.09.1984 (1 UF 18/84) - DRsp Nr. 1992/8437

OLG Frankfurt/Main, vom 04.09.1984 - Aktenzeichen 1 UF 18/84

DRsp Nr. 1992/8437

Keine Anwendung des Abs. 2 Nr. 3 (Hinzurechnung zum Endvermögen) auf einen Fall, in dem die Benachteiligung des anderen Ehegatten durch Vernichtung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit einem Selbstmordversuch eingetreten ist.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs.2 Nr.3;

Der AntrSt. (Ehemann) hatte bereits 1975 Scheidungsklage erhoben, die 1978 rechtskräftig abgewiesen wurde. Nachdem 1977 die AntrG. (Ehefrau) sich auf Dauer von ihm getrennt hatte und er vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, verbrannte der AntrSt. (bei der Bank abgehobene) DM 30 000,-, zerstörte den Hausrat und versuchte anschließend - erfolglos -, sich zu töten. Aufgrund seines erneuten Scheidungsbegehrens wurde dann 1983 die Ehe der Parteien geschieden. Die AntrG. macht einen Anspruch auf Zugewinnausgleich mit der Begründung geltend, der AntrSt. müsse sich den Wert des zerstörten Hausrats und die verbrannten DM 30 000,- gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB fiktiv zurechnen lassen. Der Senat verneint einen solchen Anspruch.