BayObLG - Beschluß vom 28.08.1997
2Z BR 96/97
Normen:
GBO § 18 ; Gesetz über die Familie vom 29.5.1979 für Bosnien-Herzegowina Art. 47;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 443
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3158/97
AG München,

Keine Aufforderung zu veränderter Antragstellung durch Zwischenverfügung - Vorlage der Todeserklärung zur Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer eines gemeinschaftlichen Grundstücks

BayObLG, Beschluß vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 96/97

DRsp Nr. 1997/9746

Keine Aufforderung zu veränderter Antragstellung durch Zwischenverfügung - Vorlage der Todeserklärung zur Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer eines gemeinschaftlichen Grundstücks

»1. Mit einer Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, einen anderen Antrag zu stellen.2. Ohne Vorlage einer Todeserklärung kann ein Ehegatte nicht als Alleineigentümer eines nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten gehörenden Grundstücks allein aufgrund seiner Behauptung eingetragen werden, sein Ehegatte sei seit 1993 im Zusammenhang mit den Kriegswirren verschollen.«

Normenkette:

GBO § 18 ; Gesetz über die Familie vom 29.5.1979 für Bosnien-Herzegowina Art. 47;

Gründe:

I. Durch notariellen Vertrag vom 15.3.1996 verkauften die Beteiligten zu 1 ihre Eigentumswohnung an den Beteiligten zu 2 und ließen sie an ihn auf.