OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2006
15 UF 88/06
Normen:
BGB § 1687 ; BGB § 1696 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 749/05

Keine Aufhebung der gemeinsamen Sorge allein wegen passivem Verhalten des anderen Elternteiles

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 15 UF 88/06

DRsp Nr. 2007/2394

Keine Aufhebung der gemeinsamen Sorge allein wegen passivem Verhalten des anderen Elternteiles

1. Die Abänderung einer Sorgerechtsregelung nach § 1696 Abs. 1 BGB eröffnet keine freie, jederzeitige Abänderungsmöglichkeit. Eine Neuregelung der elterlichen Sorge setzt nach dieser Vorschrift triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe voraus. 2 Allein der Umstand, das sich bei gemeinsamer Sorge der andere Elternteil, bei dem sich das Kind nicht regelmäßig aufhält, sich passiv verhält und kaum Kontakt zu dem Kind unterhält, ist kein Grund zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge, wenn hierdurch keine Verbesserung der Lebenssituation des Kindes erzielt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1687 ; BGB § 1696 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt das alleinige Sorgerecht für den Sohn S... S... geboren am ... 1992.

Die Parteien waren verheiratet. Aus ihrer Ehe ist S... hervorgegangen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 10.09.2002 wurde die Ehe der Parteien geschieden und das Sorgerecht über S... beiden Eltern belassen.

S... hat aufgrund eines gerichtlich genehmigten Vergleichs des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 20.06.2002 seinen Lebensmittelpunkt bei dem Vater. Umgang mit der Antragsgegnerin findet nur sporadisch statt, wobei sich der Sohn einen engeren Kontakt wünscht.