OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.02.2002
18 UF 239/01
Normen:
BGB § 394 § 812 Abs. 1 § 818 Abs. 3 § 818 Abs. 4 § 819 Abs. 1 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 33
Vorinstanzen:
AG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 394/01

Keine Aufrechnung gegen Unterhaltsanspruch bei Rückforderung überzahlter Leistung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 18 UF 239/01

DRsp Nr. 2004/7387

Keine Aufrechnung gegen Unterhaltsanspruch bei Rückforderung überzahlter Leistung

1. Der Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche steht grundsätzlich § 394 BGB entgegen.2. Auch die Rückforderung einer überzahlten Leistung ist eine Gegenforderung, die unter das Aufrechnungsverbot fällt; das Aufrechnungsverbot greift nur dann nicht, wenn der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten den Arglisteinwand entgegensetzen kann, der insbesondere dann greift, wenn mit einem Schadensersatzanspruch aus einer im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung aufgerechnet wird.

Normenkette:

BGB § 394 § 812 Abs. 1 § 818 Abs. 3 § 818 Abs. 4 § 819 Abs. 1 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;

Gründe:

I.