Keine Aufrechnung gegen Unterhaltsanspruch bei Rückforderung überzahlter Leistung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 18 UF 239/01
DRsp Nr. 2004/7387
Keine Aufrechnung gegen Unterhaltsanspruch bei Rückforderung überzahlter Leistung
1. Der Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche steht grundsätzlich § 394BGB entgegen.2. Auch die Rückforderung einer überzahlten Leistung ist eine Gegenforderung, die unter das Aufrechnungsverbot fällt; das Aufrechnungsverbot greift nur dann nicht, wenn der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten den Arglisteinwand entgegensetzen kann, der insbesondere dann greift, wenn mit einem Schadensersatzanspruch aus einer im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung aufgerechnet wird.