OLG Naumburg - Beschluss vom 21.08.2000
14 WF 110/00
Normen:
BGB § 387 § 1629 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1236

Keine Aufrechnung zwischen den Eltern mit Unterhaltsansprüchen der Kinder, die in Prozessstandschaft geltend gemacht werden

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 14 WF 110/00

DRsp Nr. 2002/6222

Keine Aufrechnung zwischen den Eltern mit Unterhaltsansprüchen der Kinder, die in Prozessstandschaft geltend gemacht werden

1. Auch wenn ein Elternteil als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 1629 Abs. 3 BGB Unterhalt für seine Kinder geltend macht, wird er dadurch nicht Inhaber des Unterhaltsanspruchs. 2. Eine Aufrechnung mit diesen Unterhaltsansprüchen der Kinder gegen einen Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Elternteils ist deshalb wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht möglich.

Normenkette:

BGB § 387 § 1629 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1236