BGH - Beschluss vom 20.04.2022
VII ZR 99/21
Normen:
ZPO § 613 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1423
DZWIR 2023, 221
MDR 2022, 1046
NJW-RR 2022, 927
WM 2022, 1858
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 285/19
OLG Koblenz, vom 28.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 406/20

Keine Aussetzung der Revision zur Klärung tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

BGH, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen VII ZR 99/21

DRsp Nr. 2022/8548

Keine Aussetzung der Revision zur Klärung tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

Der Bundesgerichtshof ist nicht Gericht im Sinne des § 613 Abs. 2 ZPO (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13 Rn. 12, NJW 2014, 3362).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 613 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im April 2014 als Gebrauchtwagen von der Beklagten erworbenen und von ihr hergestellten Fahrzeugs Mercedes Benz XXX in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet und unterfiel einem Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.