OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.08.2025
20 UF 73/25
Normen:
FamFG § 64 Abs. 3; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; BGB § 1687 Abs. 1 S. 2; BGB § 1628;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 23.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 201/25

Keine Aussetzung der Vollziehung bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde des Vaters gegen die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für eine Urlaubsreise mit gemeinsamen Kindern auf Mutter erst nachträglicher Bestellung der Verfahrensbeiständin

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2025 - Aktenzeichen 20 UF 73/25

DRsp Nr. 2026/2113

Keine Aussetzung der Vollziehung bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde des Vaters gegen die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für eine Urlaubsreise mit gemeinsamen Kindern auf Mutter erst nachträglicher Bestellung der Verfahrensbeiständin

Keine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG, wenn die Beschwerde des Vaters gegen die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für eine Urlaubsreise mit den vier gemeinsamen Kindern auf die Mutter keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die amtsgerichtliche Entscheidung wegen erst nachträglicher Bestellung der Verfahrensbeiständin entgegen § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG nicht auf Grund mündlicher Erörterung ergangen ist, sowie im Übrigen kein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Regelung auch deshalb besteht, weil für eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nach § 1628 BGB der Mutter die Entscheidungskompetenz zu übertragen wäre und bei Annahme einer Alltagsangelegenheit die Mutter als Obhutselternteil bereits nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB alleine über die Durchführung entscheiden könnte.

Tenor

Der Anregung des Antragsgegners, die sofortige Vollziehbarkeit und die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 23.07.2025, Az. 5 F 201/25, einzustellen und aufzuheben, wird nicht gefolgt.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 3; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1;