Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1990. Die Beteiligten streiten um die Vereinbarkeit von § 10 d Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Streitjahres (EStG) mit dem Grundgesetz (GG).
Die Klägerin wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1985 und 1986 erhebliche Verluste aus einem Gewerbebetrieb. Der damaligen Rechtslage entsprechend wurden die Verluste noch nicht gesondert festgestellt. Ausweislich der der Klägerin erteilten Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1990 ging der Beklagte von folgenden Besteuerungsgrundlagen aus:
Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben Ausbildungsfreibetrag Kinderfreibetrag
1985 -224.398 DM -198.566 DM 11.719 DM 432 DM
1986 -192.609 DM -165.698 DM 10.680 DM 1.800 DM 2.484 DM
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