FG Niedersachsen - Urteil vom 03.07.2003
16 K 444/02
Normen:
EStG § 10d Abs. 2 Satz 1 ;

Keine Auswirkung von Ausbildungs- und Kinderfreibeträgen auf die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts und des Verlustabzugs - Grundfreibetrag; Kinderfreibetrag; Verlustabzug

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 16 K 444/02

DRsp Nr. 2004/10769

Keine Auswirkung von Ausbildungs- und Kinderfreibeträgen auf die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts und des Verlustabzugs - Grundfreibetrag; Kinderfreibetrag; Verlustabzug

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich Grund- und Kinderfreibetrag nicht mehr auswirken, wenn sich bereits aufgrund des Verlustabzugs ein zu versteuerndes Einkommen von 0 DM ergibt.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1990. Die Beteiligten streiten um die Vereinbarkeit von § 10 d Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Streitjahres (EStG) mit dem Grundgesetz (GG).

Die Klägerin wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1985 und 1986 erhebliche Verluste aus einem Gewerbebetrieb. Der damaligen Rechtslage entsprechend wurden die Verluste noch nicht gesondert festgestellt. Ausweislich der der Klägerin erteilten Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1990 ging der Beklagte von folgenden Besteuerungsgrundlagen aus:

Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben Ausbildungsfreibetrag Kinderfreibetrag

1985 -224.398 DM -198.566 DM 11.719 DM 432 DM

1986 -192.609 DM -165.698 DM 10.680 DM 1.800 DM 2.484 DM