LAG Köln - Beschluss vom 09.08.2019
1 Ta 93/19
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
AuR 2020, 46
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1382/17

Keine Bedeutung Vorschussanspruch nach Ende des Rechtsstreites

LAG Köln, Beschluss vom 09.08.2019 - Aktenzeichen 1 Ta 93/19

DRsp Nr. 2019/12665

Keine Bedeutung Vorschussanspruch nach Ende des Rechtsstreites

Aufgrund der Rechtsnatur eines Vorschusses kann der Anspruch gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB weder in direkter noch analoger Anwendung Bedeutung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 a Abs. 1 ZPO haben.

Der Vorschuss soll die Rechtsdurchsetzung erst ermöglichen und kann daher im Anschluss keine Bedeutung mehr haben. Eine analoge Anwendung verbietet sich daher.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.04.2019 (2 Ca 1382/17) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Abänderungsentscheidung des Arbeitsgerichts Bonn, mit der eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von EUR angeordnet wurde, stellt keine unzutreffende Belastung des Klägers dar, sondern erweist sich - zum Vorteil des Klägers - im Ergebnis als zu niedrig.

1. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss von einer fehlerhaften Berechnung des einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 2 ZPO) ausgegangen.