Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.04.2019 (
I.
Die gemäß §
Die angefochtene Abänderungsentscheidung des Arbeitsgerichts Bonn, mit der eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von EUR angeordnet wurde, stellt keine unzutreffende Belastung des Klägers dar, sondern erweist sich - zum Vorteil des Klägers - im Ergebnis als zu niedrig.
1. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss von einer fehlerhaften Berechnung des einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 2 ZPO) ausgegangen.
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