OLG Nürnberg - Urteil vom 28.01.2008
10 UF 1205/07
Normen:
BGB § 1572 ; BGB § 1587b ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 137
FamRZ 2008, 1256
FuR 2008, 359
NJW 2008, 2444
OLGReport-Nürnberg 2008, 327
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 203 F 1595/06

Keine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei langer Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zukunft

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2008 - Aktenzeichen 10 UF 1205/07

DRsp Nr. 2008/10759

Keine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei langer Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zukunft

»Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zukunft kann daher von einer Befristung abgesehen werden.«

Normenkette:

BGB § 1572 ; BGB § 1587b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Ehe der Parteien wurde am 24.4.1987 geschlossen. Aus der Ehe sind Kinder nicht hervorgegangen. Die Parteien leben seit Oktober 2005 getrennt. Der Ehemann hat sich einer anderen Frau zugewandt.

Das Amtsgericht Regensburg hat in dem Verfahren 203 F 1595/06 im Scheidungsverbund über Scheidung und Scheidungsfolgen entschieden. Mit Endurteil vom 21.8.2007 hat das Amtsgericht die Scheidung ausgesprochen, den Versorgungsausgleich zu Lasten der Anrechte des Ehemanns durchgeführt und den Ehemann zu einem nachehelichen Unterhalt in Höhe von 156,00 EUR, gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F., befristet bis August 2012, verurteilt. Unter Ziffer 4 hat das Gericht die Kosten des Scheidungsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs sowie gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Folgesache Unterhalt.