OLG Zweibrücken - Urteil vom 14.03.2008
2 UF 197/07
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1 ; BGB § 1578b ;
Fundstellen:
FuR 2009, 60
OLGReport-Zweibrücken 2008, 976
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 109/07

Keine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs einer seit 30 Jahren aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Ehefrau

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 2 UF 197/07

DRsp Nr. 2008/19592

Keine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs einer seit 30 Jahren aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Ehefrau

»Bei einer geschiedenen Ehefrau, die entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien ihren Beruf seit annähernd 30 Jahren aufgegeben und auf Grund ihres Alters und der fehlenden Berufserfahrung keine reale Beschäftigungschance für eine angemessene Erwerbstätigkeit mehr hat, ist eine Befristung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1 ; BGB § 1578b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten ab April 2007.

Ihre am ... geschlossene Ehe ist seit .... rechtskräftig geschieden (Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26. November 1999 - 5 d F 332/98).

Hinsichtlich des Anspruches auf nachehelichen Unterhalt der Beklagten vereinbarten die Parteien zuletzt im vor dem Senat am 3. September 2004 (2 UF 4/04) protokollierten Vergleich eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von monatlich 1.670,41 EUR (1.090,00 EUR Elementarunterhalt, 580,41 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).

Aus Anlass der Verrentung der Beklagten erstrebt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab April 2007.