I.
Die Parteien streiten um den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten ab April 2007.
Ihre am ... geschlossene Ehe ist seit .... rechtskräftig geschieden (Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26. November 1999 - 5 d F 332/98).
Hinsichtlich des Anspruches auf nachehelichen Unterhalt der Beklagten vereinbarten die Parteien zuletzt im vor dem Senat am 3. September 2004 (2 UF 4/04) protokollierten Vergleich eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von monatlich 1.670,41 EUR (1.090,00 EUR Elementarunterhalt, 580,41 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
Aus Anlass der Verrentung der Beklagten erstrebt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab April 2007.
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