OLG Hamm - Urteil vom 20.02.2002
8 U 117/01
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; KO § 6 Abs. 2 ; BGB § 745 Abs. 2 § 1353 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)410a
NZG 2002, 864
NZM 2003, 125

Keine Begfugnis des Konkursverwalters zur Verwertung des Wohnungs-Nutzungsrechts des Ehegatten des Gemeinschuldners

OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 8 U 117/01

DRsp Nr. 2003/16434

Keine Begfugnis des Konkursverwalters zur Verwertung des Wohnungs-Nutzungsrechts des Ehegatten des Gemeinschuldners

Der Konkursverwalter ist nicht berechtigt, nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Mitbenutzung des hälftigen Miteigentumsanteils des Gemeinschuldners an dem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück zu verlangen. Der Konkursverwalter kann auch nicht die Zustimmung des anderen Ehegatten zum Auszug aus dem Haus verlangen, um anschließend durch Vermietung Erlöse zu erzielen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; KO § 6 Abs. 2 ; BGB § 745 Abs. 2 § 1353 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)410a
NZG 2002, 864
NZM 2003, 125