Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und streiten um die Abänderung der durch das Urteil des OLG Hamm vom 18.02.1997 festgelegten Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Dem liegt Folgendes zu Grunde:
Die Parteien haben am 25.01.1974 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: Sandra, geboren am 24.02.1975, und Dominik, geboren am 24.11.1980. Seit 1979 wohnte die Familie in einem neu errichteten Einfamilienhaus, das beiden Parteien gemeinsam gehörte.
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