OLG Hamm - Urteil vom 19.10.2005
11 UF 78/05
Normen:
BGB § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 707
OLGReport-Hamm 2006, 282
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 501/02

Keine Begrenzung des Unterhaltsanspruches gem. § 1579 Nr. 7 BGB bei überobligatorischem Einsatz des Ehemanns

OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 11 UF 78/05

DRsp Nr. 2006/2799

Keine Begrenzung des Unterhaltsanspruches gem. § 1579 Nr. 7 BGB bei überobligatorischem Einsatz des Ehemanns

»Ein Unterhaltsanspruch ist nicht schon deshalb gem. § 1579 Nr. 7 BGB wegen grober Unbilligkeit zu begrenzen, wenn der geschiedene Ehemann in der 20-jährigen Ehezeit infolge Krankheit der Ehefrau durch überobligatorischen Einsatz nicht nur die finanzielle, sondern auch die häusliche Versorgung der Familie sichergestellt hat und die beantragte Erhöhung der Unterhaltsleistungen möglicherweise dazu führen wird, dass das während der Ehe gemeinsam errichtete und nach der Scheidung vom Ehemann allein übernommene und mit beiden gemeinsamen Kindern bewohnte Haus veräußert werden muss.«

Normenkette:

BGB § 1579 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und streiten um die Abänderung der durch das Urteil des OLG Hamm vom 18.02.1997 festgelegten Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Dem liegt Folgendes zu Grunde:

Die Parteien haben am 25.01.1974 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: Sandra, geboren am 24.02.1975, und Dominik, geboren am 24.11.1980. Seit 1979 wohnte die Familie in einem neu errichteten Einfamilienhaus, das beiden Parteien gemeinsam gehörte.