OLG Hamm - Beschluss vom 12.10.2006
15 Sbd 13/06
Normen:
FGG § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 157
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 76 XVII F 736

Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 65 Abs. 1 FGG durch vorübergehende Aufnahme in einem Krankenhaus

OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 15 Sbd 13/06

DRsp Nr. 2007/4815

Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 65 Abs. 1 FGG durch vorübergehende Aufnahme in einem Krankenhaus

1. Die allgemeine örtliche Zuständigkeit für betreuungsrechtliche Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts wird gemäß § 65 Abs. 1 FGG durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zu dem Zeitpunkt bestimmt, in dem das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird. Durch die vorübergehende Aufnahme in einem Krankenhaus wird dort ein gewöhnlicher Aufenthalt jedoch nicht begründet. 2. Die Zuständigkeit des Eilgerichtes verdrängt nicht die allgemeine Zuständigkeit nach § 65 Abs. 1 FGG.

Normenkette:

FGG § 65 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Katholische Krankenhaus T. K in F sowie der Beteiligte zu 2), ein Enkel der Betroffenen, haben mit Schreiben vom 6.9.2006 für die damals in dortiger Behandlung befindliche Betroffene die Einrichtung einer umfassenden Betreuung, u.a. auch für den Bereich der Gesundheitsfürsorge angeregt. Die Maßnahme sei wegen der Notwendigkeit der Durchführung einer Bauchhöhlenspiegelung zur Abklärung akuter und mit Schmerzen verbundener entzündlicher Prozesse im Bauchraum eilbedürftig. Als Wohnort der Betroffenen ist in dem Schreiben die Anschrift E xx, xxx I angegeben. Das Schreiben ging als Fax am 11.9.2006 bei dem Amtsgericht Essen ein.