Die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe für den gestellten Antrag ist zulässig (§ 127 II ZPO), in der Sache aber unbegründet, da die Beiordnung eines Anwalts nicht gemäß § 121 ZPO geboten war.
1) Der Antragsgegner ist der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Vater des 2-jährigen Antragstellers, der bei seiner Mutter lebt. Zunächst fand ein regelmäßiger Kontakt zwischen Vater und Kind statt. Wegen finanzieller und sonstiger Streitigkeiten mit der Mutter stellte der Vater den Besuch des Kindes im Frühjahr 2003 ein.
Für den Antrag, den Antragsgegner für verpflichtet zu erklären, das Kind alle 2 Wochen am Wochenende in der Zeit von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 zu sich zu nehmen, gewährte das Amtsgericht Prozesskostenhilfe, lehnte die Beiordnung eines Anwalts aber ab.
Der Antragsteller wendet sich dagegen mit der Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
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