OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.07.2008
8 WF 101/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3206; RVG -VV Nr. 3403; RVG -VV Nr. 2100; RVG § 34 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 220
FamRZ 2009, 146
Justiz 2009, 69
MDR 2008, 1367
OLGReport-Stuttgart 2008, 732
RVGreport 2009, 64
Vorinstanzen:
AG Balingen, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 370/02

Keine Beratungsgebühr für den Hinweis auf Ausschluss eines Versäumnisurteils in der Revisionsinstanz

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 8 WF 101/08

DRsp Nr. 2008/15656

Keine Beratungsgebühr für den Hinweis auf Ausschluss eines Versäumnisurteils in der Revisionsinstanz

»In einer Familiensache löst im Revisionsverfahren die Beratung des Revisionsbeklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten der ersten und zweiten Instanz dahin, dass eine Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei, weil ein Versäumnisurteil ausgeschlossen werden könne, keine gesonderte Gebühr aus: 1. Eine 1,1-Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren nach Nr. 3206 RVG -VV fällt nicht an, weil dem Prozessbevollmächtigten die Postulationsfähigkeit für ein Auftreten vor dem Bundesgerichtshof fehlt. 2. Eine 0,8-Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten nach Nr. 3403 RVG -VV fällt nur an, wenn ein entsprechender Auftrag erteilt wurde, wovon bei der vorliegend erteilten Beratung nicht ausgegangen werden kann. 3. Eine 0,5- bis 1,0-Beratungsgebühr nach Nr. 2100 RVG -VV n. F. (Nr. 2200 RVG -VV a. F.) erfordert eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Revision. Sie entsteht deshalb nicht bei einer lediglich verfahrensrechtlichen Beratung. 4. Eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG n. F. (Nr. 2100 RVG -VV a.F.) wird durch die genannte Auskunftserteilung nicht ausgelöst, sondern ist gebührenrechtlich gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG als dem vorangegangenen Rechtszug zugehörig anzusehen.«

Normenkette:

-VV Nr. ;