OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.04.2005
10 UF 4069/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BSZG § 4a ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1749
OLGReport-Nürnberg 2005, 462
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 90/04

Keine Berücksichtigung der konkreten Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung bei Berechnung des Versorgungsausgleichs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 10 UF 4069/04

DRsp Nr. 2005/8830

Keine Berücksichtigung der konkreten Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung bei Berechnung des Versorgungsausgleichs

»Die Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG ist bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Für die Anwendung des § 1587 c BGB wird im Regelfall kein Anlass bestehen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BSZG § 4a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Amberg hat mit Endurteil vom 18.11.2004 die am 16.03.1985 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2) den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 289,85 Euro durchgeführt.

In den Ausgleich einbezogen wurden jeweils beamtenrechtliche Anwartschaften der Parteien in Höhe von 483,09 Euro bei der Antragstellerin gegenüber der Wehrbereichsverwaltung Süd und des Antragsgegners in Höhe von 1.062,78 Euro gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.