BayObLG - Beschluß vom 22.10.1997
3Z BR 112/97
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 und 5 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 74
EzFamR aktuell 1998, 66
FamRZ 1999, 49
Vorinstanzen:
LG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 104/96
AG Kronach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 80/96

Keine Berücksichtigung des Vorschlags der Betreuten zur Bestellung ihres Sohnes zur Vermögenssorge aufgrund konkreter Gefahr erheblicher Interessenkonflikte

BayObLG, Beschluß vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 112/97

DRsp Nr. 1998/1171

Keine Berücksichtigung des Vorschlags der Betreuten zur Bestellung ihres Sohnes zur Vermögenssorge aufgrund konkreter Gefahr erheblicher Interessenkonflikte

»Der Vorschlag einer Betreuten, ihren Sohn zum Betreuer auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge zu bestellen, darf übergangen werden, wenn aufgrund festgestellter Tatsachen die konkrete Gefahr erheblicher Interessenkonflikte gegeben ist.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 und 5 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 14.8.1996 errichtete das Vormundschaftsgericht für die Betroffene eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen ärztliche Behandlung/Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung bei Behörden und Gerichten. Zum Betreuer bestellte es für sämtliche Aufgabenkreise den Beteiligten zu 1, einen Sohn der Betroffenen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 2, eine Tochter des Beteiligten zu 1, Beschwerde eingelegt, die sich gegen