I. Mit Beschluß vom 14.8.1996 errichtete das Vormundschaftsgericht für die Betroffene eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen ärztliche Behandlung/Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung bei Behörden und Gerichten. Zum Betreuer bestellte es für sämtliche Aufgabenkreise den Beteiligten zu 1, einen Sohn der Betroffenen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 2, eine Tochter des Beteiligten zu 1, Beschwerde eingelegt, die sich gegen
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